Vor dem Bundesgerichtshof ist die Vertretung in Zivilsachen grundsätzlich den beim Bundesgerichtshof besonders zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten.
Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird (§ 164 BRAO). Der Wahlausschuss besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof (§ 165 BRAO). Die Wahl findet aufgrund von Vorschlagslisten statt, die von der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern eingereicht werden können. In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt (§ 166 BRAO). Über die Zulassung einer vom Wahlausschuss benannten Person entscheidet das Bundesministerium der Justiz (§ 170 BRAO).
Die Spezialisierung dieser Anwältinnen und Anwälte dient der qualifizierten Bearbeitung zivilrechtlicher Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden. Das Verfahren der Wahl der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof und die damit verbundene Beschränkung der Zulassung zum Bundesgerichtshof sind jedoch umstritten und waren mehrfach Gegenstand gerichtlicher Überprüfung. Der Bundesgerichtshof hat die Verfassungsmäßigkeit dieses Verfahrens bestätigt (Beschl. v. 6.12.2006 – AnwZ 2/06, Beschl. v. 18.2.05 – AnwZ 3/03). Hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 27.02.2008 – 1 BvR 1295/07; Beschl. v. 13.06.2017 – 1 BvR 1370/16).
Derzeit (Stand: 25.05.18) sind 42 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zugelassen. Namen, Anschrift und Kontaktdaten sind auf der Webseite des Bundesgerichtshofes und auf der Webseite der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof veröffentlicht.