Gemäß § 133 GVG ist der Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und der Rechtsbeschwerde. Daneben besteht eine Reihe von Sonderzuständigkeiten.
Gemäß § 133 GVG ist der Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und der Rechtsbeschwerde. Daneben besteht eine Reihe von Sonderzuständigkeiten.