Vorgänger

IMG_2411In den Jahren 1879 bis 1945 durften vor dem Reichsgericht in Zivilsachen grundsätzlich nur besonders zugelassene Rechtsanwälte auftreten. Sie wurden gemäß § 99 der Rechtsanwaltsordnung von 1878 durch das Präsidium des Reichsgerichts nach Ermessen zugelassen. Hierfür wurden jeweils ein Gutachten des zuständigen Oberlandesgerichts-präsidenten und des zuständigen Vorstands der Anwaltskammer eingeholt und die Anwaltskammer des Reichsgerichts angehört. Die Rechtsanwälte beim Reichsgericht hatten ihre eigene Anwaltskammer. Ihre Zahl war nicht durch einen Numerus Clausus beschränkt. Es gab gleichzeitig zwischen 20 bis 28 zugelassene Anwälte.