Rechtsbeschwerdeverfahren

porte_photoshopDie Rechtsbeschwerde dient der rechtlichen Überprüfung eines Beschlusses.

§ 574 Abs. 1 ZPO unterscheidet zwei Fälle:

Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das vorinstanzliche Gericht sie zugelassen hat. Zulassungsgründe sind gemäß § 574 Abs. 2 ZPO wie bei der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde ferner statthaft, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. In diesem Fall hängt ihre Zulässigkeit zusätzlich davon ab, dass der Rechtsbeschwerdeführer einen Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO darlegt.

Wichtige Fälle kraft Gesetzes statthafter Rechtsbeschwerden sind die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts im schiedsgerichtlichen Verfahren (§ 1065 Abs. 1 ZPO) und die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die Vollstreckbarkeit ausländischer Titel (§ 15 Abs. 1 AVAG).

Für die Rechtsbeschwerde in Familiensachen unterscheidet § 70 FamFG ebenfalls zwei Fälle:

Gemäß § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das vorinstanzliche Gericht sie zugelassen hat. Zulassungsgründe sind gemäß § 70 Abs. 2 FamFG wie bei der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Gemäß § 70 Abs. 3 FamFG ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft in bestimmten Betreuungssachen, Unterbringungssachen und Freiheitsentziehungssachen.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft der Bundesgerichtshof wie im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz nur in rechtlicher Hinsicht. Eine Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht nimmt er nicht vor. Neue Tatsachen können grundsätzlich nicht vorgetragen werden; eine Beweisaufnahme findet grundsätzlich nicht statt. Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.