Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren

IMG_2379Das Revisionsverfahren dient der rechtlichen Überprüfung eines Berufungsurteils oder eines Beschlusses, mit dem die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen wurde. Es findet gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nur dann statt, wenn entweder das Berufungsgericht die Revision im Urteil oder der Bundesgerichtshof die Revision auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zugelassen hat.

Die ganz überwiegende Zahl der Berufungsurteile enthält keine Zulassung der Revision. Wünscht die unterlegene Partei trotzdem eine Überprüfung durch den Bundesgerichtshof, muss sie zunächst ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durchführen. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständig abgefassten Berufungsurteils, spätestens  aber sechs Monate nach dessen Verkündung, beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. Grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens aber sieben Monate nach dessen Verkündung muss sie die Nichtzulassungsbeschwerde begründen. Entsprechendes gilt gemäß § 522 Abs. 3 ZPO, wenn die unterlegene Partei einen Beschluss angreifen will, mit dem das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen hat.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nur dann zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer EUR 20.000,00 übersteigt.

Begründet ist die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn sie einen Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO darlegen kann. Zulassungsgründe sind nach dieser Vorschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass das Berufungsurteil objektiv fehlerhaft ist, genügt nicht. Erforderlich ist in jedem Fall eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des gerügten Fehlers. Sie kann etwa darin liegen, dass das angefochtene Urteil eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, die sich auch in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann, oder dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung eines gleichrangigen oder eines höherrangigen Gerichts abweicht. Ferner kann ein Zulassungsgrund gegeben sein, wenn die unterlegene Partei durch die angefochtene Entscheidung in Grundrechten, insbesondere Verfahrensgrundrechten verletzt ist.

Der Bundesgerichtshof hat die näheren Voraussetzungen der Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO in umfangreicher Rechtsprechung herausgearbeitet. Ob danach einer oder mehrere Zulassungsgründe gegeben sind, kann nur durch Auswertung der Gerichtsakten vollständig geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Prüfung, ob Verfahrensgrundrechte verletzt sind. Der Bundesgerichtshof stellt die Gerichtsakten deshalb den verfahrensführenden BHG-Anwälten auf Antrag im Original zur Verfügung.

Gibt der Bundesgerichtshof der Nichtzulassungsbeschwerde statt, verweist er entweder gemäß § 544 Abs. 7 ZPO den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück oder er setzt gemäß § 544 Abs. 6 ZPO das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fort. Die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt in diesem Fall als Einlegung der Revision. Erforderlich ist jedoch auch in diesem Fall eine fristgerechte Begründung der Revision, die aber in einer Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehen kann.

Im Revisionsverfahren überprüft der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichtes (Landgericht oder Oberlandesgericht) nur in rechtlicher Hinsicht. Er untersucht, ob das Berufungsgericht das Verfahren fehlerfrei durchgeführt, insbesondere den entscheidungserheblichen Sachverhalt fehlerfrei festgestellt hat, und ob es die Vorschriften des materiellen Rechts richtig auf den festgestellten Sachverhalt angewandt hat. Eine Überprüfung des Berufungsurteils in tatsächlicher Hinsicht nimmt der Bundesgerichtshof dagegen nicht vor. Neue Tatsachen können grundsätzlich nicht vorgetragen werden; eine Beweisaufnahme findet grundsätzlich nicht statt.

In der Regel führt der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren eine mündliche Verhandlung durch. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er jedoch eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung  zurückweisen.